DBA Irland Artikel 2, BGBl. Nr. 12/1989, gültig ab 01.03.1989

Artikel 2

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) umfaßt der Ausdruck „Irland“ auch die außerhalb des Küstenmeeres Irlands gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Irlands über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte Irlands in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Irland;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die österreichische Steuer oder die irische Steuer;

e) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

1. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen,

2. in Irland: die Revenue Commissioners oder ihre bevollmächtigten Vertreter.

(2) Werden nach irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte in einem der Vertragsstaaten von der Steuer entlastet und ist eine natürliche Person nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht in bezug auf diese Einkünfte dort nicht mit dem gesamten Betrag steuerpflichtig, sondern nur mit dem Betrag, der in den anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann gilt die nach diesem Abkommen im erstgenannten Vertragsstaat zu gewährende Steuerentlastung nur für die in den anderen Vertragsstaat überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Beträge.

(3) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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