DBA Irland Artikel 17, BGBl. Nr. 66/1968, gültig ab 05.01.1968

Artikel 17

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger des anderen Vertragstaates ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 13, 14 und 16 Anwendung.

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