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DBA Irland Artikel 16, BGBl. Nr. 66/1968, gültig ab 05.01.1968

Artikel 16

Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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