DBA Irland Artikel 15, BGBl. Nr. 66/1968, gültig ab 05.01.1968

Artikel 15

Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

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