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DBA Indonesien PROTOKOLL, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens bilden.

1. Artikel 5 Absatz 7

Es besteht Einvernehmen, daß Artikel 5 Absatz 7 letzter Satz nur auf einen Vertreter anwendbar ist, dessen Tätigkeiten im Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeiten der in dieser Bestimmung genannten Art entsprechen.

2. Artikel 7

a) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1 lit. b und c nur in Fällen mißbräuchlicher Gewinnverlagerungen aus einer Betriebsstätte anwendbar ist.

b) Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 1 lit. c nicht auf Geschäftstätigkeiten anwendbar ist, die unter Artikel 5 Absatz 3 lit. b fallen, wenn diese Tätigkeiten weniger als drei Monate während eines Zeitraums von zwölf Monaten andauern und wenn sie nicht für dasselbe oder ein verbundenes Vorhaben besorgt werden.

c) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

d) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet.

3. Artikel 22

Es besteht Einvernehmen, daß Absatz 3 nur auf Lotteriegewinne, Preise, Renten und Mietentgelte aus beweglichem Vermögen anzuwenden ist, die weder in Artikel 7 noch in Artikel 12 behandelt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll, welchem dieselbe Wirkung und Gültigkeit zukommt, als wäre es Wort für Wort in das Übereinkommen eingefügt, unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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