DBA Indonesien Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) umfaßt der Ausdruck „Indonesien“ das in den Gesetzen der

i) Republik Indonesien umschriebene Gebiet der Republik Indonesien und die angrenzenden Gebiete, über die die Republik Indonesien in Übereinstimmung mit der UN-Seerechtskonvention 1982 Hoheits- oder andere Rechte ausübt;

ii) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik „Österreich“;

b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Indonesien oder Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, die indonesische oder die österreichische Steuer;

d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

i) in Indonesien:

den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich:

den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.

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