DBA Indonesien Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich ungeachtet seiner Herkunft oder Lage weiterhin nach den in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Übereinkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

(2) In Indonesien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Indonesien darf bei der Besteuerung von in Indonesien ansässigen Personen in die Grundlage, von der diese Steuer erhoben wird, alle Einkünfte einbeziehen, die nach diesem Übereinkommen in Österreich besteuert werden dürfen.

b) Bezieht eine in Indonesien ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Übereinkommen in Österreich besteuert werden, wird der Betrag der in Österreich von diesen Einkünften zu zahlenden Steuer auf die von dieser Person erhobene indonesische Steuer angerechnet. Der Betrag der Anrechnung darf jedoch den Teil der indonesischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Übereinkommen in Indonesien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 1 und den Absätzen 2 der Artikel 10, 11 oder 12 in Indonesien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Indonesien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Indonesien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Übereinkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

d) Für die Anwendung des Absatzes 3 lit. b ist die in Indonesien gezahlte Steuer mit 15 vH des Bruttobetrages der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren anzusetzen.

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