Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Indonesien:
i) die Einkommensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7/1983) und, soweit dies in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen ist, die Körperschaftsteuer, die nach dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (Staatsgesetzblatt Nr. 319/1925 in der Fassung des Gesetzes Nr. 8/1970) und die Steuer, die nach dem Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10/1970) erhoben wird;
ii) die Vermögensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan (Gesetz Nr. 12/1985) erhoben wird (im folgenden als „indonesische Steuer“ bezeichnet);
b) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe;
iv) die Vermögensteuer;
v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
vii) die Grundsteuer;
viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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