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DBA Indonesien Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter, die von einem staatlich genehmigten Pensionsfonds oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Empfänger gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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