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DBA Indonesien Artikel 17 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

Artikel 17 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese im Rahmen eines Besuches ausgeübt wird, der wesentlich vom anderen Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.

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