DBA Indonesien Artikel 14 Selbständige Arbeit, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder sie sich in diesem Staat insgesamt länger als 90 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. Steht der Person eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder hält sie sich im anderen Staat für die genannten Zeiträume auf, dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder im anderen Staat während der genannten Zeiträume bezogen werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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