DBA Indonesien Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 454/1988, gültig ab 01.10.1988

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 10 vH des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vH des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vH des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(6) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen bei Betriebsstätten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft im anderen Vertragsstaat unterhält, deren Gewinne in diesem anderen Staat nach den Bestimmungen der Gesetze dieses Staates einer zusätzlichen Steuer unterworfen werden; diese zusätzliche Steuer darf aber 80 vH von 15 vH des Betrages dieser Gewinne nach Abzug der Einkommensteuer und anderer Steuern vom Einkommen, die in diesem Staat davon erhoben werden, nicht übersteigen.

(7) Absatz 6 berührt nicht die Bestimmungen, die in Produktionsteilnahmeverträgen und Arbeitsverträgen (oder ähnlichen Verträgen) in bezug auf den Öl- und Gassektor oder einen anderen Bergbausektor am oder vor dem durch die Regierung von Indonesien oder ihre Behörden, ihre zuständige staatliche Öl- und Gasgesellschaft oder einen anderen Rechtsträger darüber mit einer in Österreich ansässigen Person geschlossen wurden.

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