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DBA Indien PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 69/2021, gültig ab 01.10.2019

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

Zu den Artikeln 6 und 13:

In bezug auf die Absätze 1 des Artikels 6 und des Artikels 13 besteht Einvernehmen darüber, daß im Falle Indiens Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen beziehungsweise Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten besteuert werden dürfen.

Zu Artikel 7:

a) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Abzüge für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Aufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein dürfen als die nach dem indischen Einkommensteuergesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zulässigen Abzüge.

b) In Österreich umfaßt der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich behandelten Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Zu Artikel 24:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Absatz 2 des Artikels 24 einen Vertragsstaat nicht daran hindert, auf Gewinne, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats in einer Betriebstätte im erstgenannten Vertragsstaat erzielt, einen höheren Steuersatz anzuwenden als auf Gewinne einer Gesellschaft des erstgenannten Vertragsstaats und daß dies auch nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 3 steht. Der Unterschied im Steuersatz darf jedoch 15 Prozentpunkte nicht übersteigen.

Zu Artikel 26:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Offenlegung der in Artikel 26 Absatz 1 angeführten Informationen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden darf, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 26 Absatz 2 lit. c die von einem Staat gewährten Grundrechte, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, umfassen.

Zu Artikel 26:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind, soweit keine Vorbehalte oder Anmerkungen oder Positionen Indiens oder Österreich dazu bestehen.

5. Es besteht weiters Einvernehmen, dass die Bestimmungen des am unterzeichneten Protokolls betreffend Artikel 26 des Abkommens in gleicherweise auf Artikel 26 in der durch dieses Protokolls geänderten Fassung anzuwenden sind.

6. Es besteht Einvernehmen, dass gemäß Artikel 26 Absatz 1 Informationen in der bestimmten ersuchten Form auszutauschen sind (einschließlich Zeugenaussagen und der Beibringung von beglaubigten Kopien von Originaldokumenten), soweit dies nach dem Recht und der Praxis der Staaten möglich ist.

7. Es besteht Einvernehmen, dass wie in Absatz 9.1 des OECD Kommentars zu Artikel 26 festgehalten, der neue Wortlaut von Artikel 26 (gemäß der Fassung 2010) auch Betriebsprüfungen im Ausland, Simultane Betriebsprüfungen und den Industrieumfassenden Informationsaustausch einschließt, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis beider Vertragsstaaten zulässig ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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