Artikel 5 BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Verkaufseinrichtung,
h) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,
i) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit, wenn ihre Dauer (hinsichtlich dieser oder verbundener Bauausführungen, Montagen oder Tätigkeiten) sechs Monate überschreitet.
(3) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und übe durch diese Betriebstätte eine Tätigkeit aus, wenn es im Zusammenhang mit der Suche nach oder der Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen unterhält oder für die Suche, Gewinnung oder Ausbeutung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn die Person
a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder
b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, von denen sie regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen liefert; oder
c) regelmäßig Aufträge im erstgenannten Staat einholt, die ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt sind.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind die Tätigkeiten des Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend für dieses Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, außer in bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates Prämien einhebt oder dort belegene Risken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, versichert.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
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