Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Indien“ das Hoheitsgebiet Indiens und umfaßt die Hoheitsgewässer und den darüberliegenden Luftraum sowie jede andere Meereszone, innerhalb derer nach indischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der UNO-Seerechtskonvention, Indien Souveränitätsrechte, andere Rechte und Gerichtsbarkeit eingeräumt sind;
c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Indien;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuerjahr“:
i) in bezug auf österreichische Steuern das Kalenderjahr;
ii) in bezug auf indische Steuern das Finanzjahr, das am ersten April beginnt;
e) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, österreichische Steuern oder indische Steuern; er umfaßt jedoch weder Beträge, die auf Grund einer Säumnis oder Unterlassung in bezug auf die Steuern, für die das Abkommen gilt, geschuldet werden, noch Geldstrafen, die in bezug auf solche Steuern verhängt werden;
f) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger, die nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht als Steuersubjekte behandelt werden;
g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden;
h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Indien: die Zentralregierung im Finanzministerium (Steuersektion) oder ihre bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76640