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DBA Indien Artikel 27 MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN, BGBl. III Nr. 231/2001, gültig ab 05.09.2001

Artikel 27 MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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