DBA Indien Artikel 26a AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON STEUERN, BGBl. III Nr. 69/2021, gültig ab 01.10.2019

Artikel 26a AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON STEUERN

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen, soweit dies erforderlich ist, um sicher zu stellen, dass jede nach diesem Abkommen gewährte Befreiung oder Reduktion des Steuersatzes nicht von Personen beansprucht wird, die darauf keinen Anspruch haben. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, in welcher Art und Weise dieser Artikel anzuwenden ist.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (Ordre public)widersprächen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, dass die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, dass

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, dass dieses Dokument nach geltendem österreichischem Recht von den Finanzämtern als vollstreckbar erklärt wird;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

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