Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben weiterhin für die Besteuerung des Einkommens in beiden Vertragsstaaten maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrücklich gegenteilige Vorschriften enthält.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Indien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12, den Absätzen 4 und 5 des Artikels 13 und dem Absatz 3 des Artikels 22 in Indien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Indien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Indien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(3) In Indien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Indien ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Indien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich entweder direkt gezahlten oder im Abzugswege einbehaltenen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt.
b) Einkünfte einer in Indien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Indien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Indien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
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