Artikel 21 HOCHSCHULLEHRER, ANDERE LEHRER UND FORSCHUNGSAUSÜBENDE
(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Anstalt dieses anderen Vertragsstaats zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt seiner Einreise in den anderen Staat ausgenommen.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet der Ausdruck „anerkannte Anstalt“ eine Anstalt, die in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaats anerkannt worden ist.
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