Artikel 20 STUDENTEN
(1) Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war, und der sich im anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, ist von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen in bezug auf:
a) Zahlungen, die er von Personen, welche außerhalb des anderen Staates ansässig sind, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält; und
b) Vergütungen, die er für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausübt, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.
(2) Die Begünstigungen dieses Artikels beziehen sich nur auf solche Zeiträume, die zur Vollendung des Studiums oder der Ausbildung angemessen oder üblicherweise erforderlich sind; keinesfalls soll eine Person durch diesen Artikel für einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren vom Zeitpunkt der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat an begünstigt werden.
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