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DBA Indien Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND RENTEN, BGBl. III Nr. 231/2001, gültig ab 05.09.2001

Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

(1) Ruhegehälter, ausgenommen Ruhegehälter im Sinne des Artikels 19, und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet wiederkehrende Zahlungen für ehemalige Dienste oder in Form von Abgeltungen für im Dienst erlittene Schäden.

(3) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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