Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, außer unter den folgenden Umständen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn sich diese Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie für die im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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