Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung der in Absatz 4 nicht genannten Anteile an einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
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