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DBA Großbritannien Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(2) Der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ umfasst:

a) eine in diesem Staat errichtete Pensionskasse; und

b) eine Organisation, die ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, kulturelle oder erzieherische Zwecke (oder für mehr als einen dieser Zwecke) errichtet und betrieben wird und in diesem Staat nach dessen Recht ansässig ist, selbst wenn ihre gesamten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates von der Steuer befreit sind.

(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Bestehen Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen den Staat zu bestimmen, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung der Person ausgeübt wird. Ohne ein solches Einvernehmen hat die Person keinen Anspruch auf die Vergünstigungen dieses Abkommens, ausgenommen Vergünstigungen nach Artikel 21 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 22 (Gleichbehandlung) und Artikel 23 (Verständigungsverfahren).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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