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DBA Großbritannien Artikel 29 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 29 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in Österreich:

hinsichtlich österreichischer Steuern auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt;

b) im Vereinigten Königreich:

(i) hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer von Veräußerungsgewinnen auf jedes Veranlagungsjahr, das am oder nach dem 6. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt.

(ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf jedes Finanzjahr, das am oder nach dem 1. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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