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DBA Großbritannien Artikel 28 IN-KRAFT-TRETEN, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 28 IN-KRAFT-TRETEN

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und findet daraufhin Anwendung:

a) in Österreich:

hinsichtlich österreichischer Steuern auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;

b) im Vereinigten Königreich:

(i) hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer von Veräußerungsgewinnen auf jedes Veranlagungsjahr, das am oder nach dem 6. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;

(ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf jedes Finanzjahr, das am oder nach dem 1. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;

c) in beiden Vertragsstaaten:

hinsichtlich der Fälle, die unter Artikel 23 Absatz 5 fallen, zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt.

(2) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen1, das am in London unterzeichnet wurde, in seiner geänderten Fassung (das Abkommen von 1969), findet hinsichtlich aller Steuern ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels hinsichtlich dieser Steuern Anwendung findet, und tritt ab dem letztgenannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 hat eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens einen Anspruch auf Vergünstigungen nach Artikel 21 des Abkommens von 1969 hat, weiterhin einen Anspruch auf diese Vergünstigungen, als wäre das Abkommen von 1969 weiterhin in Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. III Nr. 135/2010.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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