Artikel 21 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt:
a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen;
b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind;
d) sind Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert, nicht nach der vorstehenden lit. b von der Steuer befreit, wird bei der Anrechnung nach der vorstehenden lit. a auch die österreichische Steuer herangezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zahlen muss, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, als aus Quellen im anderen Staat stammend.
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