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DBA Großbritannien Artikel 20 ANDERE EINKÜNFTE, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 20 ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Wird ein Einkunftsbetrag an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus den Einkünften gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ansässige Treuhänder oder Nachlassverwalter erhalten haben, so wird dieser Einkunftsbetrag ungeachtet des Absatzes 1 so behandelt, als stamme er zu gleichen Teilen aus den gleichen Quellen wie die von den Treuhändern oder Nachlassverwaltern erhaltenen Einkünfte, aus denen dieser Einkunftsbetrag gezahlt wird.

Steuern, die von den Treuhändern oder den Nachlassverwaltern für an den Nutzungsberechtigten gezahlte Einkünfte gezahlt werden, werden so behandelt, als wären sie vom Nutzungsberechtigten gezahlt worden.

(3) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären, wäre die Person im anderen Vertragsstaat ansässig.

(5) Bestehen zwischen der in Absatz 1 bezeichneten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in diesem Absatz bezeichneten Einkünfte den Betrag (sofern zutreffend), den diese Personen ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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