Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) im Vereinigten Königreich:
i) die Einkommensteuer (the income tax);
ii) die Körperschaftsteuer (the corporation tax); und
iii) die Steuer von Veräußerungsgewinnen (the capital gains tax);
(im Folgenden als „Steuer des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
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