Artikel 18 ÖFFENTLICHER DIENST
(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die vom Vereinigten Königreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem vom Vereinigten Königreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dem Vereinigten Königreich, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist österreichischer Staatsangehöriger, ohne auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu sein.
(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die für Österreich, die Gebietskörperschaft oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts derzeit oder früher geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, die natürliche Person ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, ohne auch Staatsangehöriger Österreichs zu sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit stehen.
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