DBA Großbritannien Artikel 17 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 17 RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des Artikels 18 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Einmalzahlung einer in einem Vertragsstaat errichteten Pensionskasse, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(3) Beiträge, die von einer natürlichen Person oder für eine natürliche Person, die eine unselbständige oder selbständige Arbeit in einem Vertragsstaat (dem „Gaststaat“) ausübt, an eine Pensionskasse gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat (dem „Heimatstaat“) für steuerliche Zwecke anerkannt wird, werden bei

a) der Ermittlung der von der natürlichen Person im Gaststaat zu zahlenden Steuer und

b) der Ermittlung der Gewinne ihres Arbeitgebers, die im Gaststaat besteuert werden dürfen,

in diesem Staat in der gleichen Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Pensionskasse, die im Gaststaat für steuerliche Zwecke anerkannt wird, soweit sie nicht im Heimatstaat so behandelt werden.

(4) Absatz 3 gilt nur, wenn

a) die natürliche Person nicht im Gaststaat ansässig war und sich unmittelbar vor Ausübung ihrer unselbständigen oder selbständigen Arbeit im Gaststaat an der Pensionskasse (oder an einer anderen ähnlichen Pensionskasse, welche durch die erstgenannte Pensionskasse ersetzt wurde) beteiligte; und

b) von der zuständigen Behörde des Gaststaates anerkannt wird, dass die Pensionskasse allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat für steuerliche Zwecke als solche anerkannt wird.

(5) Im Sinne dieses Artikels gilt eine Pensionskasse in einem Vertragsstaat als für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn die Beiträge zu dieser Kasse zu einer Steuerentlastung in diesem Staat berechtigten und wenn die Zahlungen des Arbeitgebers der natürlichen Person an diese Kasse in diesem Staat nicht als steuerpflichtige Einkünfte der natürlichen Person gelten.

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