PROTOKOLL
Die Republik Österreich und die Hellenische Republik sind bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Zu Artikel 11
Artikel 11 findet keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen, sondern vorwiegend mit der Absicht der Ausnutzung dieses Artikels begründet oder übertragen wurde. In diesem Fall wird der gezahlte Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats besteuert.
Zu Artikel 12
Artikel 12 findet keine Anwendung, wenn die Recht oder das Vermögen, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen, sondern vorwiegend mit der Absicht der Ausnutzung dieses Artikels begründet oder übertragen wurde. In diesem Fall wird der gezahlte Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats besteuert.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Athen, am in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
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