DBA Griechenland Artikel 5 BETRIEBSTÄTTE, BGBl. III Nr. 16/2009, gültig ab 01.04.2009

Artikel 5 BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage, Planungs- und Überwachungstätigkeiten oder sonstige damit zusammenhängende Tätigkeiten sind nur dann eine Betriebstätte, wenn die Bauausführung, die Montage, die Tätigkeiten oder Arbeiten (gegebenenfalls zusammen mit anderen Bauausführungen, Montagen, Tätigkeiten oder Arbeiten) mehr als neun Monate dauern.

(4) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem Staat umfangreiche Ausrüstungen zur Erforschung von Bodenschätzen für eine Dauer von mehr als 6 Monaten verwendet.

(5) Der Begriff „Betriebstätte“ umfasst auch die Erbringung von technischen Dienstleistungen und Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Dienstnehmer oder anderes zu diesem Zweck aufgenommenes Personal erbringt, wenn diese Tätigkeiten 180 Tage oder länger als 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(7) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 6 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(8) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 14 begründet eine Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist und im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen, der Erforschung oder der Ausbeutung von Bodenschätzen dieses Vertragsstaats ausübt, durch diese Tätigkeiten eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, es sei denn, diese Tätigkeiten dauern insgesamt nicht länger als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten. Im Sinne dieses Absatzes

a) wird jedoch jedes Unternehmen so behandelt, als übe es eine Tätigkeit für insgesamt mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aus, wenn ein Unternehmen, das Tätigkeiten im anderen Staat ausübt mit einem anderen Unternehmen verbunden ist und dieses andere Unternehmen als Beteiligter an demselben Projekt die gleichen Tätigkeiten wie das erstgenannte Unternehmen fortsetzt und die Tätigkeiten – wenn sie zusammengerechnet werden – insgesamt 30 Tage überschreiten;

b) gelten zwei Unternehmen dann als verbunden, wenn das eine direkt oder indirekt vom anderen kontrolliert wird, oder wenn beide direkt oder indirekt von einer dritten Person oder mehreren dritten Personen kontrolliert werden.

(9) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(10) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

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