DBA Griechenland Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 16/2009, gültig ab 01.04.2009

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Hellenische Republik oder die Republik Österreich;

b) umfasst der Ausdruck „Hellenische Republik“ das Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik, einschließlich der Hoheitsgewässer, sowie den Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes des Mittelmeers, über den die Hellenische Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte für die Erforschung oder die Ausbeutung von Bodenschätzen dieser Gebiete ausübt;

c) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i)) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in der Hellenischen Republik: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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