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DBA Griechenland Artikel 29 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 16/2009, gültig ab 01.04.2009

Artikel 29 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf Steuern jener Steuerjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Athen, am in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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