Artikel 28 IN-KRAFT-TRETEN
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, das jenem Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres bezogen werden oder für Vermögen, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres besteht, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(2) Das am unterzeichnete Abkommen1 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist auf Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 1 dieses Artikels gilt, nicht mehr anzuwenden. Das am unterzeichnete Abkommen tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes anzuwenden ist, außer Kraft
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1972.
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