PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und Georgien abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 2 Absatz 1
Es besteht Einvernehmen, dass im Fall Georgiens der Ausdruck “Gebietskörperschaften” territorial-administrative Unterabteilungen bedeutet.
2. Zu Artikel 3 Absatz 1 lit. k
Es besteht Einvernehmen, dass im Fall Georgiens der Ausdruck “Geschäftstätigkeit” dieselbe Bedeutung hat wie “wirtschaftliche Tätigkeiten”.
3. Zu Artikel 3 Absatz 1
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck “Vermögen” bewegliches und unbewegliches Vermögen bedeutet. Er umfasst insbesondere – ohne jedoch darauf beschränkt zu sein - Bargeld, Anteile oder andere Urkunden, die als Nachweis für Eigentumsrechte und Obligationen oder andere Schuldverpflichtungen dienen. Er umfasst auch Patente, Marken, Urheberrechte oder ähnliche Rechte und Vermögenswerte.
4. Zu Artikel 7
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck “Gewinne” die Gewinne umfasst, die ein Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft bezieht.
5. Zu Artikel 13 Absatz 5
Es besteht Einvernehmen, dass das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig war, auf den Wertzuwachs der Anteile beschränkt ist, der während des Zeitraums angefallen ist, in dem der Steuerpflichtige in diesem Staat ansässig war.
6. Zu Artikel 16 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
7. Zu Artikel 21
a) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären. Zu den Vergütungen im Sinne dieser lit. gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b) Die in lit. a angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
8. Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECDKommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, georgischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Bestehen zwischen dem deutschen und georgischen Text Abweichungen, ist der englische Text maßgeblich.
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