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DBA Georgien Artikel 29 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 60/2006, gültig ab 01.03.2006

Artikel 29 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten durch eine schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, georgischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Bestehen zwischen dem deutschen und georgischen Text Abweichungen, ist der englische Text maßgeblich.

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