Artikel 20 HOCHSCHULLEHRER, LEHRER UND WISSENSCHAFTLICHE FORSCHER
(1) Ein Hochschullehrer, Lehrer oder wissenschaftlicher Forscher, der einen der Vertragsstaaten nicht länger als zwei Jahre zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungs- oder Forschungseinrichtung in diesem Staat besucht und der unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, darf mit den Vergütungen aus dieser Lehrtätigkeit oder Forschung nur im anderen Staat besteuert werden. Dieser Absatz ist jedoch nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum anzuwenden, ab dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche Person den erstgenannten Staat für diesen Zweck erstmals besucht.
(2) Dieser Artikel ist nur dann auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn die natürliche Person diese Forschung im öffentlichen Interesse und nicht in erster Linie zum Vorteil einer anderen Privatperson oder anderer Privatpersonen betreibt.
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