DBA Georgien Artikel 17 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 60/2006, gültig ab 01.03.2006
Artikel 17 RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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