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DBA Georgien Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN, BGBl. III Nr. 60/2006, gültig ab 01.03.2006

Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(5) Absatz 4 dieses Artikels berührt nicht das Recht eines Vertragsstaats, nach seinem Recht Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die in einem Vertragsstaat ansässig ist und im erstgenannten Vertragsstaat zu irgendeinem Zeitpunkt während der fünf Jahre, die unmittelbar der Veräußerung des Vermögens vorangehen, ansässig war.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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