DBA Finnland Artikel 30 Kündigung, BGBl. III Nr. 42/2001, gültig ab 01.04.2001

Artikel 30 Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Übereinkommen nicht mehr Anwendung

a) in Bezug auf Steuern, die an der Quelle einbehalten werden, auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung stattgefunden hat;

b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung stattgefunden hat.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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