Artikel 28 Durchführung
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Übereinkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese übereinkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76635