DBA Finnland Artikel 22 Vermögen, BGBl. III Nr. 42/2001, gültig ab 01.04.2001

Artikel 22 Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Aktien oder andere Gesellschaftsanteile im Sinne des Artikels 6 Absatz 4, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehören, dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das der Gesellschaft gehörende unbewegliche Vermögen liegt.

(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

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