Artikel 2 Unter das Übereinkommen fallende Steuern
(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören
a) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Grundsteuer;
iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden „österreichische Steuer“ genannt);
b) in Finnland:
i) die staatlichen Einkommensteuern (valtion tuloverot; de statliga inkomstskatterna);
ii) die Körperschaftsteuer (yhteisöjen tulovero; inkomstskatten för samfund);
iii) die Gemeindesteuer (kunnallisvero; kommunalskatten);
iv) die Kirchensteuer (kirkollisvero; kyrkoskatten);
v) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer auf Zinsen (korkotulon lähdevero; källskatten pa ränteinkomst);
vi) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer vom Einkommen Nichtansässiger (rajoitetusti verovelvollisen lähdevero; källskatten för begränsat skattskyldig) und
vii) die staatliche Vermögensteuer (valtion varallisuusvero; den statliga förmögenhetsskatten);
(im Folgenden „finnische Steuer“ genannt).
(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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