Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Finnland für die in dieser Eigenschaft erbrachten Dienste gezahlt werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
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