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DBA Finnland Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. III Nr. 42/2001, gültig ab 01.04.2001

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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