DBA Estland Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. III Nr. 11/2003, gültig ab 12.11.2002

Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Estland besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Estland besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Estland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Estland bezogenen Einkünfte entfällt;

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden;

d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet, die auf Grund dieses Abkommens in Estland zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Estland diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung ausnimmt;

e) Bezieht eine in Österreich ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Estland ansässigen Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals hält, so nimmt Österreich unter den Voraussetzungen, wie sie in den allgemein anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts in Bezug auf das internationale Schachtelprivileg angeführt sind, diese Dividenden von der Besteuerung aus.

(2) Bei einer in Estland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Estland, sofern sein innerstaatliches Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,

i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen in Estland übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

b) Bezieht eine in Estland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, an der sie mindestens 10 vom Hundert der mit vollem Stimmrecht ausgestatteten Anteile hält, umfasst für Zwecke der lit. a die in Österreich gezahlte Steuer nicht nur die Steuer auf Dividenden, sondern auch die gezahlte Steuer auf die zugrundeliegenden Gewinne der Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden.

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