§ 6.
(1) Die Verordnung tritt am in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 318/2022)
(3) Nachstehende Durchführungsvereinbarungen stehen der Anwendung des Systems der Entlastung an der Quelle nach dieser Verordnung nicht entgegen:
– Durchführungsvereinbarung zum DBA-Dänemark, BGBl. Nr. 172/1972
– Durchführungsvereinbarung zum DBA-Liechtenstein, BGBl. Nr. 437/1971
– Durchführungsvereinbarung zum DBA-Luxemburg, BGBl. Nr. 143/1964
– Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweden, BGBl. Nr. 298/1972
– Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 65/1975.
(4) § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
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