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DBA Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Deutschland; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)) Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen, BGBl. III Nr. 12/2024, gültig ab 28.12.2023

Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel, wenn sie nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Missbrauch des Abkommens zu verhindern. Im Fall einer Notifikation nach Satz 1 kann die Republik Österreich, vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg, die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte auf Grund dieses Abkommens entsprechend durch Steueranrechnung und nicht durch Steuerbefreiung vermeiden. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2) Der Ansässigkeitsstaat ist berechtigt, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwehr von Steuerumgehungen anzuwenden, um missbräuchlichen Gestaltungen oder unfairem Steuerwettbewerb zu begegnen.

(3) Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

(4) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht undder erstgenannte Vertragsstaat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, sowie

b) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenanntenVertragsstaat von der Steuer befreit sind, gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 vom Hundert der Steuer erhoben wird, die im erstgenanntenVertragsstaat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Vertragsstaat gelegen wäre. In diesem Fall dürfen Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaats besteuert werden.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn die in Absatz 4 beschriebenen Einkünfte aus dem anderenVertragsstaat im Zusammenhang mit einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers).

(6) Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in Bezug auf bestimmte Einkünfte einerin einem Vertragsstaat ansässigen Person auf Grund von Absatz 4 versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht erfüllt hat, gerechtfertigt ist (wie beispielsweise das Bestehen von Verlusten). Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach dem vorstehenden Satz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt.

(7) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nachdem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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